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Fachbereich Stadtplanung
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Einige Baurechtliche Aspekte zur Errichtung von Sendeanlagen

Art. 63 BayBO

    (1) Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung
    .
    .
    4. folgender Masten, Antennen und ähnlicher baulicher Anlagen:

    a) Antennen einschließlich Masten bis zu einer Höhe von 10 Metern und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 cbm sowie, soweit sie auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundenen Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

Die Vorschriften über die Anforderungen der Standsicherheit, den Brandschutz etc. haben die Bauherren in eigener Verantwortung zu beachten.

Maßgebliche Vorschrift für den Schutz vor elektromagnetischen Strahlen ist die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV).
Bevor eine Mobilfunkantenne errichtet werden darf, wird die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV durch die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen zivilen und militärischen Sendeeinrichtungen geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung legt die Bundesnetzagentur die von Wohn- und Aufenthaltsbereichen einzuhaltenden Sicherheitsabstände fest.

Soweit Mobilfunkanlagen genehmigungspflichtig sind, erfolgt die Genehmigungsbeurteilung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung