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Ihr Ansprechpartner:

Stadt Hof
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verkehrsaufsicht
Sachgebiet Kfz-Zulassung
Erlhofer Str. 75
95032 Hof

Tel.  0 92 81 / 815 - 1800
Fax. 0 92 81 / 815 - 1809
verkehrsaufsicht@stadt-hof.de

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Rotes Dauerkennzeichen Oldtimer (07....)

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsbestätigung (7stellige eVB-Nummer) für rote Dauerkennzeichen
  • schriftlicher (formloser) Antrag mit Begründung des Bedarfs
  • amtliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde), jedoch nicht älter als 3 Monate;
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim KBA (zu erhalten beim Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg oder unter www.kba.de), jedoch nicht älter als 3 Monate
  • Auflistung der Oldtimer Fahrzeuge mit Fahrzeugdaten (Fahrzeugart, Ident.-Nummer, Tag der Erstzulassung)
  • Original-Fahrzeugbriefe mit Abmeldebescheinigung/Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
  • Das Fahrzeug muss ein Mindestalter von 30 Jahren erreicht haben.
  • Ein Gutachten nach § 23 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen.

Hinweise:

Die roten Kennzeichen sind nicht an Dritte übertragbar und dürfen nur vom Kennzeicheninhaber genutzt werden.

Die Kennzeichen dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden:

  • Prüfungsfahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kfz-Verkehr;
  • Probefahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges;
  • Überführungsfahrten die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen;
  • An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrttechnischen Kulturgutes dienen;

Die Nutzung zu anderen als den genannten Fahrten haben den Entzug der roten Kennzeichen zur Folge !

Über alle Fahrten unter Verwendung des zugeteilten Dauerkennzeichens sind genaue Aufzeichnungen zu führen.

Die Zulassungsbehörde behält es sich vor die Eintragungen ohne Vorankündigung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.