Rückstände von Verwaltungsgebühren gegenüber der Stadt Hof
Mit Wirkung vom 15.05.2006 wurde das Kostengesetz geändert. Seither können Behörden eine Amtshandlung, die beantragt wird, davon abhängig machen, ob vom Antragsteller noch rückständige Kosten aus vorangegangenen Verwaltungsverfahren vorliegen.
D.h.: Sollten noch Verwaltungsgebührenrückstände aus anderen Verfahren bestehen, wird seitens der Zulassungsbehörde bis zur vollständigen Bezahlung der Rückstände die Zulassung weiterer Fahrzeuge auf den Gebührenschuldner verweigert.


