Nutzung von Tempo 100 km/h Plaketten an PKW-Anhängern
Neue Tempo 100 Regelung für Kfz-Anhänger-Kombinationen nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für Kfz-Anhänger-Kombinationen wurden an die technische Weiterentwicklung der Fahrzeuge angepasst. So ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:
- Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
- Am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein.
- Die einzuhaltenden Masseverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.
1. Voraussetzungen für den Anhänger:
- Der Anhänger muss für den Tempo 100 Betrieb geeignet sein.
- Der Anhänger muss so beladen werden, dass nach Möglichkeit die maximal
zulässige Stützlast der Kombination annähernd erreicht wird. Zu beachten ist
dabei, dass weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeuges noch die des
Anhängers überschritten wird.
Bitte beachten: Durch eine hohe Stützlast wird das Fahrverhalten der Kombination deutlich verbessert.
2. Voraussetzungen für die Bereifung des Anhängers:
- Die Reifen dürfen nicht älter als 6 Jahre sein.
- Die Reifen müssen mindestens den Geschwindigkeitsindex L(120km/h) aufweisen.
- Die Bereifung darf keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch nehmen.
3. Voraussetzung das Massenverhältnis
Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (zG/Anh.) darf folgenden Wert nicht übersteigen.
zG/Anh. = X multipliziert mit dem Leergewicht des Zugfahrzeuges
Für X gelten in Abhängigkeit von den technischen Ausstattungen der Kombinationen folgende Werte:
Technische Ausrüstung des Anhängers
ungebremste Anhänger X = 0,3
ohne hydraulische Stoßdämpfer X = 0,3
Wohnwagen mit Auflaufbremse und hydraulischen Stoßdämpfern X = 0,8 oder 1,0*
andere Anhänger mit Auflaufbremse und hydraulischen Stoßdämpfern X = 1,1 oder 1,2*
Die mit * versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden, wenn der Anhänger:
- mit einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt oder
- mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist,dass der Betreib einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird.
Die mit * versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden, wenn das Zugfahrzeug:
- ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbescheinigung für die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespannes bis 120 km/h vorliegt.
- In jedem Fall gilt jedoch, dass die zulässige Anhängermasse nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges.
Beispiel: ein PKW mit einem Leergewicht von 1500 Kg soll einen ungebremsten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 600 Kg ziehen.
0,3 multipliziert mit 1500kg = 450 Kg
Somit wäre eine Nutzung von 100 km/h nur für einen Anhänger bis max. zG 450 Kg möglich.
4. Voraussetzung: Eintragung in die Fahrzeugpapiere
Der Fahrzeugschein Ihres Anhängers muss einen Hinweis enthalten, dass der Annhänger für den Tempo 100 Betrieb in einer Kombination geeignet ist.
Falls dieser Hinweis in Ihrem Anhänger Fahrzeugschein (ZBI) nicht enthalten ist, muss ihr Anhänger durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, oder durch eine Prüforganisation (TÜV, Dekra, GTÜ, etc.) begutachtet werden. Dort erhalten Sie eine Bestätigung womit Ihre zuständige Kfz-Zulassungsbehörde eine Änderung Ihrer Fahrzeugpapiere vornehmen kann.
Nach Eintragung der 100 km/h Bestätigung in Ihre Fahrzeugpapiere erhalten Sie durch die Zulassungsbehörde die gesiegelte 100 km/h Plakette. Erst nachdem diese Eintragung vorgenommen wurde und die Plakette an der Rückseite Ihres Anhängers angebracht ist, dürfen Sie die Tempo 100 Regelung nutzen.


