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Erinnerungsaktion - Mietspiegelbefragung von Hofer Mietern und Vermietern

In Hof wurden im Januar 2024 zufällig ausgewählte Mieter und Vermieter im Rahmen der Befragung zur Erstellung des neuen qualifizierten Mietspiegels angeschrieben.

Diejenigen, die bisher keine Zeit gefunden haben, die Fragen zu beantworten, erhalten Anfang Februar ein Erinnerungsschreiben, mit der Bitte an der Befragung noch teilzunehmen.

 

Verpflichtende Teilnahme

Bis spätestens 2. März 2024 haben alle angeschriebenen Mieter und Vermieter Zeit, die Fragen zu beantworten, damit eine zeitnahe Erstellung des Mietspiegels erfolgen kann.

Die Befragung für den Mietspiegel laut Art. 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist verpflichtend. Die angeschriebenen Mieter und Vermieter müssen bei der Befragung Auskunft geben, dies ist für die Qualität der Ergebnisse erforderlich. Bei Verweigerung der Teilnahme können Bußgelder bis zu 5.000 Euro drohen.

 

Welche Bedeutung hat ein Mietspiegel?

Der Mietspiegel wird gemeinsam mit dem Mieterverein Hof und Umgebung e.V. und dem Haus- und Grundbesitzerverein Hof/Saale e.V. erstellt, die die Erhebung ausdrücklich unterstützen. Die Mietspiegelreform, die seit Juli 2022 gilt, sieht eine Auskunftspflicht bei den Befragungen zur Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln vor.

 

Zuletzt wurde in Hof im Juni 2020 ein qualifizierter Mietspiegel veröffentlicht und im Juni 2022 an die Preisentwicklung angepasst. Ein qualifizierter Mietspiegel bietet einen objektiven Überblick über das aktuelle Mietenniveau im frei finanzierten Wohnungsmarkt. Er gibt die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete an, die für vergleichbare Wohnungen und Häuser gezahlt wird. Er dient damit sowohl den Interessen der Mieter- als auch der Vermieterseite. Daneben stellt er für auswärtige Interessenten eine wichtige Informationsquelle dar.

Mit der Erstellung des neuen qualifizierten Mietspiegels der Stadt Hof wurde das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH, Hamburg beauftragt. In Hof werden dazu 5000 Wohnungen angeschrieben.

Aufbauend auf den Daten des qualifizierten Mietspiegels wird ALP gleichfalls die neuen Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung) ermitteln.

Sowohl der qualifizierte Mietspiegel als auch die neuen Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft sollen voraussichtlich zum 01.06.2024 in Kraft treten.