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Wahlwerbung

Sondernutzung des öffentlichen Grundes

Für Werbung auf öffentlichen Straßen und Plätzen anlässlich von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen wird grundsätzlich die Erlaubnis der Stadt Hof benötigt. Nachfolgend finden Sie alle Informationen zur Beantragung und Nutzung von Wahlwerbung in der Stadt Hof.

Termin der Europawahl 2024

Sonntag, 9. Juni 2024

Antragsschluss

12. April 2024

Beginn der Wahlwerbung

10. Mai 2024, 17:00 Uhr

Allgemeine Informationen

Als Sondernutzung werden alle Nutzungsmöglichkeiten des öffentlichen Grundes (Straßen, Plätze etc.) bezeichnet, welche über den gewöhnlichen Nutzen (sogenannter Gemeingebrauch) hinausgehen.

Beispiel:

  • Auf einer Straße laufen oder mit dem Fahrrad/PKW fahren gilt als Gemeingebrauch
  • Aufstellen von Tischen und Stühlen auf dem Gehweg vor einem Restaurant stellt eine Sondernutzung dar

Eine Sondernutzung kann nur auf öffentlichem Grund bestehen. Privatgrund (z.B. private Parkplätze, Firmengelände, eigene Grundstücke) ist hiervon nicht betroffen, da hier nur der Eigentümer entscheiden kann.

Die rechtlichen Grundlagen für die Sondernutzung finden sich in Art. 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sowie der Sondernutzungssatzung und der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Hof.

Für Wahlwerbung ist zudem die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern bezüglich Wahlwerbung (Az. IC2-2116.1-0) zu beachten.

Alle Werbemöglichkeiten, welche auf öffentlichem Grund genutzt werden, gelten als Sondernutzung. Dies umfasst unter anderem:

  • Werbung mit Plakaten an Laternenmasten
  • Aufstellen von Bauzaunbannern und Großflächenplakaten (z.B. „Wesselmänner“) im Straßenbegleitgrün
  • Aufstellung von Infoständen (z.B. in der Fußgängerzone oder an sonstigen öffentlichen Plätzen)

Der Antrag für Wahlwerbung kann schriftlich (auch per Mail) bei der Stadt Hof gestellt werden. Ein besonderes Formular ist hierbei nicht notwendig.

Im Antrag ist mindestens eine Postanschrift anzugeben, um die Zusendung der Bescheide zu ermöglichen.
Die weiteren notwendigen Daten für die einzelnen Arten von Wahlwerbung können den nachfolgenden Punkten entnommen werden.

Der Antrag ist rechtzeitig vor dem oben genannten Antragsstopp zu stellen.

Wird ein Antrag nicht rechtzeitig vor Antragsschluss gestellt, wird dieser bei der Einteilung der Wahlwerbung nur noch bedingt beachtet.

So werden nur noch die grundsätzlich vorgeschriebenen Mindestmengen erlaubt. Ebenso werden diese Anträge bei Standortverteilungen nachrangig berücksichtigt.

Für die Erlaubnis von Wahlwerbung werden keine Kosten erhoben.

Wahlplakate dürfen in der Stadt Hof erst ab vier Wochen vor dem Wahltermin angebracht werden. Der genaue Termin wird oben bekanntgegeben.

Infostände sind bereits ab sechs Wochen vor dem Wahltermin als Wahlwerbung zulässig.

Wahlwerbung ist umgehend nach der Wahl, spätestens jedoch bis eine Woche nach dem Wahltermin zu entfernen.

Wahlplakate

In der Stadt Hof wird ein Gesamtkontingent von 500 Plakatstandorten zur Verfügung gestellt.

Jede beantragende Partei erhält aus diesem Kontingent einen Sockelbetrag von 25 Standorten. Der Restbetrag wird entsprechend dem Grundsatz der „Abgestuften Chancengleichheit“ unter Berücksichtigung des Ergebnisses der letzten gleichlautenden Wahl (z.B. bei Bundestagswahl das Ergebnis der vorherigen Bundestagswahl) prozentual auf die beantragenden Parteien verteilt. Maximal kann eine Partei bis zu 125 Plakatstandorte erhalten.

Bei der Einteilung wird zwischen Kleinplakaten (bis DIN A0) und Großflächenplakaten unterschieden. Ein Großplakat wird rechnerisch als drei Kleinplakate gewertet.

Regelungen für Kleinplakate

Kleinplakate dürfen an allen freien Laternenmasten im gesamten Stadtgebiet aufgehängt werden, soweit hierdurch für den Straßenverkehr keine Beeinträchtigung entsteht und die Aufstellung im nachfolgenden Punkt nicht explizit untersagt wurde. Eine doppelseitige Ausführung der Plakate ist jederzeit möglich.

Eine Platzierung darf nicht erfolgen, wenn

  • sich an dem Mast Ampeln oder Verkehrszeichen befinden oder
  • durch das Plakat Sichtbehinderungen auf dahinterliegende Ampeln oder Verkehrszeichen entstehen.

Zudem ist die Aufstellung in den folgenden Sperrbereichen verboten:

  • In der Kernstadt im Altstadt- und Neustadtbereich (Fußgängerzone Altstadt und Ludwigstr. inkl. den angrenzenden Querstraßen; siehe Bild)
  • An der Kreuzung Ernst-Reuter-Str./Parsevalstr. dürfen aufgrund der schlechten Einsehbarkeit keine Plakate auf dem mittleren Fahrbahnteiler aufgehängt werden (siehe Bild).

Die Plakate selbst müssen aus wetterbeständigem Material bestehen (z.B. Hohlkammerplakate). Einfache Papierplakate oder Karton werden nicht zugelassen, da diese sich bei entsprechender Witterung auflösen und eine Sicherheitsgefahr darstellen.

Die Befestigung soll grundsätzlich mit Plastikkabelbindern erfolgen und ebenfalls wetterfest sein.

Die Materialien sind so zu wählen, dass die Masten nicht beschädigt werden und keine Sicherheitsgefahren entstehen.

Dem Erlaubnisbescheid für die Kleinplakate werden Siegeletiketten entsprechend der Anzahl der erlaubten Plakatstandorte beigelegt, welche auf den Plakaten anzubringen sind. Pro Standort ist ein Siegel notwendig, auf doppelseitigen Plakaten ist nur eine Seite zu kennzeichnen. Das Siegeletikett ist so zu platzieren, dass es für das Kontrollpersonal deutlich zu erkennen ist (grundsätzlich links oben auf dem Plakat, an Straßen aus Fahrtrichtung erkennbar; siehe Bild).

Durch die Siegeletiketten wird die Kontrolle der Wahlplakate vereinfacht. Zudem können die Parteien über die nummerierten Siegel die eigenen Standorte besser im Überblick behalten.

Soweit der Nachdruck eines Siegels notwendig wird, kann dieser jederzeit erfolgen. Hierfür ist eine Vorsprache im Rathaus der Stadt Hof notwendig.

Ist das Siegel noch erkennbar, muss dieses mitgebracht und abgegeben werden.

Wurde das Siegel vollständig zerstört oder ist das Plakat insgesamt verschwunden, muss für den Nachdruck die auf dem Siegel vermerkte Nummer angegeben werden.

Kann das Siegel nicht vorgelegt werden und ist auch die Siegelnummer nicht bekannt, ist ein Nachdruck leider nicht möglich

Wir empfehlen die Standorte der Plakate mitsamt den Siegelnummern zu dokumentieren, um im Bedarfsfall die Siegelnummer angeben zu können.

Regelungen für Großplakate

Der Antrag auf Aufstellung von Großflächenplakaten muss

  • die gewünschten Aufstellorte, mit genauer Ortsangabe und bestenfalls Markierung auf einem Luftbild (z.B. Google Maps) und
  • die Maße der Großfläche inkl. Befestigungen (Länge, Breite, Höhe)

enthalten.

Im Gegensatz zu den Kleinplakaten müssen für die Großplakate feste Standorte im Stadtgebiet beantragt werden. Diese werden durch die Stadt Hof eingeteilt und entsprechend erlaubt.

Grundsätzlich können alle Standorte angegeben werden, soweit hierdurch keine Beeinträchtigung für den Straßenverkehr erfolgt.

Nachfolgend finden Sie eine Liste der häufig genutzten Standorte:

  • Ascher Str. (in der Nähe des Sportplatzes)
  • Kreuzung Eppenreuther Str./Richard-Wagner-Str.
  • Ernst-Reuter-Str. (auf Höhe der Burger King-Filiale)
  • Kreuzung Ernst-Reuter-Str./Kornhausacker
  • Kulmbacher Str. (auf Höhe der McDonald's-Filiale)
  • Kurt-Schumacher-Platz
  • Kreuzung Oelsnitzer Str./Wartturmweg
  • Kreuzung Schützenstr./Schützenweg

(Die Liste ist nicht abschließend.)

Die Standorte können durch die Parteien frei beantragt werden. Beantragen mehrere Parteien den gleichen Standort und lässt es die Örtlichkeit zu, werden mehrere Standplätze angeboten und die Parteien entsprechend berücksichtigt.

Reicht der Platz an dem jeweiligen Standort nicht aus, um allen Parteien die Aufstellung zu ermöglichen, erfolgt die Einteilung entsprechend dem Antragsdatum (frühere Anträge werden zuerst berücksichtigt).

Kann ein Standort nicht genutzt werden, wird mit der betroffenen Partei eine alternative Lösung (z.B. Alternativstandort) gesucht.

Infostände

Der Antrag auf Aufstellung eines Infostandes muss

  • den gewünschten Aufstellort,
  • die gewünschten Aufstelltermine und
  • die benötigte Standfläche (Länge x Breite)

enthalten.

Infostände können an allen öffentlichen Plätzen genehmigt werden, sofern hierdurch keine Beeinträchtigung für den Straßenverkehr entsteht.

Soweit ein Standplatz mehrmals beantragt wird, erfolgt die Einteilung entsprechend dem Antragsdatum (frühere Anträge werden zuerst berücksichtigt). Kann der Standplatz nicht zugeteilt werden oder ist dieser bereits vergeben, wird mit der betroffenen Partei eine alternative Lösung (z.B. Alternativstandort) gesucht.

Ein Infostand dient der Information über die aktuellen Kampagnen der Partei, weshalb alle gewerblichen Zwecke (z.B. Verkauf) untersagt sind.

Zudem ist die Nutzung von Lautsprechern (sowohl für Musik als auch für Reden) am Stand verboten.

Werden Infostände in der Fußgängerzone gestattet, darf für den Auf- und Abbau mit einem Fahrzeug bis zum Standplatz gefahren werden. Während des Betriebs des Infostandes ist das Fahrzeug vom Standplatz zu entfernen.

Neuigkeiten

Auf der „EUropaTour Bayern 2024“ informiert der Europabus über die Bedeutung der Europawahl.

Auf diesem Foto ist ein Wahlbrief zu sehen

Am 9. Juni 2024 findet die Europawahl statt. Bis 7. Juni können Briefwahlunterlagen beantragt werden.

Für die Wahlwerbung anlässlich der Europawahl am 9. Juni 2024 sind im Voraus bei der Stadt Hof die entsprechenden Sondernutzungsanträge zu stellen.

Markus Ott wurde zum Kommandanten der Hofer Feuerwehr gewählt.

Ein Hund in einem Lavendelfeld

Höherer Steuersatz für Kampfhunde und das Halten von mehr als einem Hund ab 2024.

Plochberger Sascha

Herr Plochberger

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verkehrsaufsicht

 

Klosterstraße 1 - 3

95028 Hof

09281 815 1439