Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
Wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Verlegung des Betriebs innerhalb der Gemeinde müssen angezeigt werden.
Eine Gewerbeummeldung kann notwendig sein, wenn Sie
- den Sitz Ihres Betriebes innerhalb der Gemeinde verlegen;
- den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln;
- Ihren Namen bzw. bei juristischen personen (z.B. GmbH, UG ) den Namen des Unternehmens ändern oder
- den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:
- An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten;
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Die Gewerbeummeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Über die Gewerbeummeldung werden auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert.
Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Die Anzeige ist bei Verlegung des Betriebs oder Änderung des Gewerbegegenstands vorzunehmen.
Bei der Gewerbeummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, einen Zuverlässigkeitsnachweis zu erbringen.
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht
§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
§ 38 Gewerbeordnung (GewO)
Überwachungsbedürftige Gewerbe
§ 55c Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
Gaststättenerlaubnis; Beantragung
Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch EU-Bürger
Immobilienmakler; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Hof)
Sie können ein Gewerbe online ummelden.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Für Sie zuständig:
Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth
HausanschriftBahnhofstraße 25
95444 Bayreuth
95440 Bayreuth
Telefon
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Telefax
+49 921 886-9299
E-Mail
info@bayreuth.ihk.de
Webseite
http://www.bayreuth.ihk.de
Handwerkskammer für Oberfranken
HausanschriftKerschensteinerstr. 7
95448 Bayreuth
Kerschensteinerstr. 7
95448 Bayreuth
Telefon
+49 921 910-0
Telefax
+49 921 910-309
E-Mail
info@hwk-oberfranken.de
Webseite
http://www.hwk-oberfranken.de
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